Saarbrücken. Mit der Geburt eines Kindes ändert sich viel im Leben der Eltern. Die finanzielle Absicherung ist dabei ein Aspekt, der bei zahlreichen Eltern für Unsicherheit sorgt. Dabei gibt es für Familien verschiedene Arten der finanziellen Unterstützung, die in Anspruch genommen werden können.
Kindergeld als einer der wichtigsten Faktoren
Eine finanzielle Unterstützung, die alle Kinder erhalten, ist das Kindergeld. Hier gibt es keine Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Das heißt, sobald ein Kind geboren wird, hat es auch Anspruch auf Kindergeld. Um Zeit zu sparen und keinen zu großen Druck entstehen zu lassen, ist es sinnvoll, den Antrag bereits vor der Geburt vorzubereiten. Die Höhe liegt bei 219 Euro für das erste und zweite Kind. 225 Euro ist der Betrag für das dritte Kind. Mit jedem weiteren geborenen Kind erhalten Eltern 250 Euro.
Der Antrag wird bei der örtlichen Familienkasse gestellt. Die Formulare können normalerweise online heruntergeladen werden. Mit der Geburt des Kindes erhalten die Eltern eine Geburtsurkunde, die speziell für die Familienkasse ist. Sie wird mit dem Antrag eingereicht. Wie lange die Bewilligung dauert, ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Es geht jedoch kein Kindergeld verloren. Die Zahlungen erfolgen rückwirkend.
Elterngeld dient als Ersatz für einen Lohnausfall
Sowohl Vater als auch Mutter haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die Betreuung des Kindes übernehmen und in dieser Zeit ihren Job nicht ausüben können. Das Basiselterngeld wird für 14 Monate gezahlt. Wer länger beim Kind zu Hause bleiben möchte, der kann sich auch für das ElterngeldPlus entscheiden. Dieses kann für 28 Monate erhalten werden. Pro Monat erfolgt die Auszahlung der Hälfte des berechneten Basiselterngeldes. Damit beide Eltern eine gewisse Zeit beim Kind bleiben können, gibt es die Partnermonate. Vier Monate stehen zur Verfügung.
Wie hoch die Zahlungen des Elterngeldes sind, hängt vom Einkommen des Antragstellers ab. Der Grundbetrag liegt bei 300 Euro. Diesen erhält jeder berechtigte Antragsteller. Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro beim Basiselterngeld.
Der Antrag erfolgt bei der Elterngeldstelle. Ebenso wie beim Kindergeld kann er erst nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Eine Vorbereitung ist dennoch zu empfehlen. Der Antrag hat zahlreiche Seiten, die ausgefüllt werden müssen. Wer sich darum nicht nach der Geburt kümmern muss, der hat mehr Zeit für das Neugeborene.
Wichtig zu wissen: Wenn Mehrlinge geboren werden oder ein Geschwisterkind noch unter zwei Jahren ist, dann besteht der Anspruch auf einen Geschwisterbonus.
Das Mutterschaftsgeld für die Zeit vor und nach der Geburt
Die werdende Mutter hat den gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz. Das heißt, sie darf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Bei der Geburt von Mehrlingen oder wenn Kinder mit Beeinträchtigung oder Frühchen geboren werden, verlängert sich der Anspruch nach der Geburt auf 12 Wochen. Das Mutterschutzgeld wurde entwickelt, damit es keine finanziellen Einbußen für die werdende Mutter in dieser Zeit gibt. Übernommen werden die Leistungen im Mutterschutz durch die Krankenkasse sowie den Arbeitgeber. Der Mutterschutz muss angegeben und rechtzeitig beantragt werden. Nur so können die Zahlungen auch pünktlich auf dem Konto eingehen.
Hinweis: Auch Selbstständige können einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Hier kommt es vor allem auf die Krankenversicherung an. Liegt eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung vor und wird der Zusatzbeitrag gezahlt, besteht voller Anspruch auf die Mutterschaftsgeldzahlung.
Unterstützung für werdende Mütter mit wenigen finanzielle Möglichkeiten
Nicht immer gibt es finanziell die besten Voraussetzungen, wenn sich eine Schwangerschaft einstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht auch hier Unterstützung durch den Staat gibt. So können Frauen, die Arbeitslosengeld II oder auch Sozialhilfe erhalten, mehrere Zuschüsse beantragen. Eine Formularhilfe gibt es vor Ort bei den zuständigen Stellen. Der Mehrbedarf wird durch die Agentur für Arbeit gezahlt. Dafür ist ein Antrag notwendig. Als Nachweis ist der Mutterpass einzureichen. Wie hoch der Mehrbedarf ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gedacht ist er sowohl für Schwangerschaftsbekleidung als auch für den Kauf der Erstausstattung. Zu beachte ist, dass das Amt möglicherweise Nachweise dafür möchte, wofür das Geld eingesetzt wurde.
Eine zweite Variante ist der Antrag bei unterstützenden Stellen, wie der Caritas oder bei kirchlichen Verbänden. Inwieweit hier ein Anspruch auf eine Unterstützung vorliegt, muss Fall für Fall entschieden werden.
Kinderzuschlag für Geringverdiener
Geringverdiener haben häufig Schwierigkeiten damit, die finanziellen Belastungen zu tragen. Damit es hier eine Erleichterung gibt, wurde der Kinderzuschlag ins Leben gerufen. Die Höhe liegt pro Kind bei einem Betrag von bis zu 205 Euro. Allerdings gibt es ein Mindesteinkommen, das vorgewiesen werden muss. Alleinerziehende brauchen ein Einkommen von wenigstens 600 Euro. Paare müssen ein Einkommen von wenigstens 900 Euro aufweisen. Der Antrag wird, ebenso wie beim Kindergeld, bei der Familienkasse gestellt.
Ebenfalls möglich ist es prüfen zu lassen, ob vielleicht ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Sobald ein Kind geboren wird, kann sich der Anspruch auf Wohngeld bei den Eltern ändern. Es ist zu empfehlen, sich hier bei der Behörde zu erkundigen und beraten zu lassen.
Entlastungen für Alleinerziehende
Alleinerziehende Mütter oder Väter können von zusätzlichen finanziellen Entlastungen profitieren. Pro Jahr wird hier ein Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro angesetzt. Das reduziert die Höhe der Steuern.
Ebenfalls zu prüfen ist, wie es mit einem Unterhaltsvorschuss aussieht. Zahlt der andere Elternteil des Kindes keinen Unterhalt oder liegt der Betrag deutlich unter dem Mindestunterhalt, kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes. Der Unterhaltsvorschuss muss nicht durch den Berechtigten zurückgezahlt werden, sondern durch das unterhaltspflichtige Elternteil. Daher kann er nur dann ausgezahlt werden, wenn dieses Elternteil namentlich bekannt ist.
Schwanger in der Ausbildung – diese Unterstützung gibt es
Sowohl im Studium als auch in der Ausbildung kann es zu einer Schwangerschaft kommen. Studierende erhalten mit der Geburt eines Kindes eine erhöhte Einkommensgrenze, wenn es um das BAföG geht. Wie viel höher sie ist, hängt davon ab, welcher Bewilligungszeitraum vorliegt. Bis zu 605 Euro sind möglich. Ebenfalls beantragt werden kann über das BAföG-Amt ein Antrag auf einen Zuschuss für Eltern. Dieser liegt bei 150 Euro monatlich pro Kind.
Wer sich in der Ausbildung befindet, der kann sich erkundigen, ob die Möglichkeit auf eine Berufsausbildungsbeihilfe besteht. Der Ansprechpartner ist an dieser Stelle die Bundesagentur für Arbeit. Ebenfalls möglich ist eine Prüfung, ob Auszubildende oder Studenten einen Anspruch auf ergänzende Leistungen haben, die durch das Jobcenter gezahlt werden. Dies ist abhängig vom Einkommen.
Steuerliche Entlastungen für Eltern nehmen zu
In Hinblick auf die Steuer gibt es einige Entlastungen, auf die Eltern zurückgreifen können. Welche das sind, hängt vom Alter des Kindes ab. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag zu nutzen. Hier muss aber zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag gewählt werden. Wenn das Kind dann in den Kindergarten geht und die Eltern dafür die Betreuungskosten tragen, können diese ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Es liegt allerdings eine Beschränkung bei 4.000 Euro pro Kind vor.
Ansprüche für die Schwangerschaft
In der Schwangerschaft werden verschiedene Leistungen für die werdende Mutter zur Verfügung gestellt. So besteht ein Anspruch auf eine Hebamme sowie auf die Versorgung mit notwendigen Medikamenten in der Schwangerschaft. Die Kosten werden durch die Krankenkasse übernommen. Kommt es in der Schwangerschaft zu Problemen, dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Haushaltshilfe zu stellen. Hierbei kann es sich auch um eine bekannte Person handeln, die Aufgaben einer Haushaltshilfe übernimmt. Der Antrag muss ebenfalls bei der Krankenkasse gestellt werden. Optimal ist es, wenn eine deutliche Unterstützung durch den Frauenarzt oder die Frauenärztin vorliegt.