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Bereitschaftsdienst – der gesetzliche Rahmen

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Viele Menschen legen großen Wert auf eine klare Trennung von Arbeit und Freizeit. In einigen Berufen ist eine Vermischung der beiden Lebensbereiche jedoch unvermeidlich und sogar vertraglich festgelegt. So müssen Ärzte und Pflegepersonal häufig für Notdienste zur Verfügung stehen. Diese Arbeit auf Abruf wird auch als Bereitschaftsdienst bezeichnet und unterliegt zum Schutz der Arbeitnehmer verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Dabei ist es für Arbeitnehmer von Vorteil, ihre grundlegenden Rechte und Pflichten zu kennen.

Notdienste im Alltag: Apotheken, Schlüsseldienste und mehr

Notdienste waren früher fast ausschließlich in der Pflegebranche und im Rettungswesen üblich. Dazu gehörten etwa der vertragsärztliche und allgemeinärztliche Bereitschaftsdienst, Krankenschwestern, Feuerwehr und Polizei. Mit der Zeit hat sich dies jedoch geändert. Immer mehr Unternehmen bieten ihren Kunden einen 24-Stunden-Service, insbesondere in technischen Bereichen. Dadurch ist die Zahl der Berufe, in denen Bereitschaftsdienste erforderlich sind, erheblich gestiegen.

Neben den Apothekennotdiensten sind Schlüsselnotdienste fast selbstverständlich geworden. Handwerkliche Notdienste wie Heizungsnotdienste und Telekommunikationsnotdienste haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.

Was genau unter Bereitschaftsdienst zu verstehen ist

Arbeitnehmer wie Bäcker, Maler oder Lehrer erledigen ihre Aufgaben in der Regel innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens von etwa acht Stunden täglich und an einem bestimmten Arbeitsort. Mitunter Pflegekräfte hingegen arbeiten häufig unter anderen Bedingungen, da sie sogenannte Notdienste beziehungsweise Bereitschaftsdienste übernehmen.

Bereitschaftsdienst bezeichnet im Arbeitsrecht die Zeit, in der ein Arbeitnehmer zwar nicht aktiv arbeitet, aber jederzeit einsatzbereit sein muss. Dabei handelt es sich nicht um reguläre Arbeitszeit, sondern um eine Phase, in der die Person auf Abruf bereitsteht, falls ihre Arbeitskraft benötigt wird.

Während des Bereitschaftsdienstes halten sich die Beschäftigten an einem Ort auf, den der Arbeitgeber vorgibt. Dieser Ort kann sich innerhalb oder außerhalb des Betriebs befinden. In manchen Fällen ist es auch möglich, den Dienst von zu Hause aus zu leisten, sofern der Arbeitsplatz bei Bedarf schnell erreicht werden kann.

Bereitschaftsdienst als vollwertige Arbeitszeit - seit 2004 klar geregelt

Bis 2004 war die Frage, ob Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten ist, sehr umstritten. Die Arbeitgeber wollten nur die aktiven Phasen, also die tatsächliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft, als Arbeitszeit zählen. Der Europäische Gerichtshof entschied im Jahr 2000, dass Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen ist. Diese Entscheidung führte zu einer Anpassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), das bis dahin nicht der Rechtsprechung entsprach.

Seit dem 1. Januar 2004 zählt der Bereitschaftsdienst voll zur Arbeitszeit. Er ist sowohl bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden als auch bei der täglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden zu berücksichtigen. Nach § 7 ArbZG wird der Bereitschaftsdienst unabhängig von der tatsächlichen Tätigkeit voll angerechnet, die bloße Anwesenheit zählt bereits als Arbeitszeit.

Vergütungsmodelle für Bereitschaftsdienste

Ein Bereitschaftsdienst muss selbstverständlich vergütet werden, allerdings erfolgt die Bezahlung oft reduziert im Vergleich zur regulären Arbeitszeit. Details zur Höhe der Vergütung finden sich im Arbeitsvertrag oder häufiger in einem anwendbaren Tarifvertrag. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass auch während des Bereitschaftsdienstes der Mindestlohn gezahlt werden muss. Eine Unterschreitung dieser Mindestgrenze ist laut Bundesarbeitsgericht nicht zulässig.

In der Praxis wird die Vergütung oft nach dem Anteil berechnet, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich tätig war. Hat eine Person beispielsweise während 30 % ihres Bereitschaftsdienstes gearbeitet, wird ihr dieser Anteil der Vollvergütung ausgezahlt. Oft werden auch pauschale Vergütungen vereinbart, die in unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen festgelegt sind und angemessen sein müssen.

Die Höhe der Vergütung kann auch davon abhängen, ob der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes anwesend sein muss. Wenn Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist, wird in der Regel die volle Stundenzahl bezahlt. Erfolgt der Bereitschaftsdienst hingegen zu Hause, zahlen manche Arbeitgeber nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. pr

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